Die Maus e.V. Staatarchiv Bremen

Emigration Bremer Bürger

Ein Gemeinschaftsprojekt mit der Handelskammer und dem Staatsarchiv Bremen
Handelskammer Bremen

Auswanderung > Emigration Bremer Bürger

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Wer das bremische Staatsgebiet verließ, verlor sein Bürgerrecht...

  • wenn er das Bürgerrecht kündigte bzw. sich aus dem Staatsverband entlassen ließ,
  • wenn er sich längere Zeit im Ausland aufhielt, ohne eine Verlängerung seines Bürgerrechts (Prolongation) beantragt zu haben,
  • wenn er trotz Prolongation diese nicht rechtzeitig erneuerte oder die Zahlung der Prolongationsgebühren versäumte.
Da die Emigrationsscheine das Bürgerrecht zur Voraussetzung haben, aber nicht alle Bremer Einwohner das Bürgerrecht besaßen oder die förmliche Entlassung beantragten (nach einer gewissen Frist der Abwesenheit erlosch das Bürgerrecht automatisch), kann diese Überlieferung die Auswanderung aus Bremen nicht vollständig erfassen. Hinzu kommt, daß ein Teil der Auswanderer Bremen heimlich verließ, besonders diejenigen, die sich der Militärpflicht entziehen wollten.

Unter Ausland wurden bis 1867 bzw. 1871 nicht nur nichtdeutsche, sondern überhaupt alle nichtbremischen Staatsgebiete verstanden, also auch z.B. Hannover und Oldenburg.

Die in den Anträgen oder Bescheiden mitgenannten Personen sind mit den Hauptbetroffenen (meist die Antragsteller) über die Spalte „Bezugsperson“ verknüpft.

In der Angabe „Quelle“ ist die Archivsignatur der Akte angegeben. Für weitere Ermittlungen im Staatsarchiv sind noch der Quellenvorgang und die Nr. des Microfilms erforderlich.

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